2. 2.1. Dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Mai 2020 (VB 58 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2004 eine Liegenschaft verkaufte, die vollständig in der Bauzone lag. Aus dem Verkauf resultierte ein Gewinn von Fr. 543'118.00. Dieser wurde bei der steuerrechtlichen Veranlagung als Einkommen erfasst. Der Beschwerdeführer ergriff dagegen Rechtsmittel.