1. Mit Verfügung vom 7. September 2021 stellte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem 1951 geborenen Beschwerdeführer eine Nachforderung für die Beitragsperiode 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 von Fr. 58'500.20 für persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende (inkl. Verwaltungskosten) und Fr. 42'144.45 für Zinsen. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 21. September 2021 wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Am 4. November 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte einen Teilerlass der Verzugszinsen. Diese seien erst ab dem Jahr 2013 zu erheben.