Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.491 / TR / ce Art. 50 Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 7. September 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ge- genüber dem 1951 geborenen Beschwerdeführer eine Nachforderung für die Beitragsperiode 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 von Fr. 58'500.20 für persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende (inkl. Verwaltungskosten) und Fr. 42'144.45 für Zinsen. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 21. September 2021 wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Am 4. November 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte einen Teilerlass der Verzugszinsen. Diese seien erst ab dem Jahr 2013 zu erheben. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Novem- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe- hörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weit- erziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). 1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einsprache- entscheid vom 19. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46 ff.). Darin wurde die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 7. September 2021 (VB 34 ff.) beurteilt, worin die Beschwerdegegnerin Fr. 58'500.20 für per- sönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende und Fr. 42'144.45 für Zin- -3- sen vom Beschwerdeführer forderte. Im vorliegenden Verfahren ist dem- nach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die in der Verfügung vom 7. September 2021 geforderten Beiträge und Zinsen zu Recht erhob. Nicht Gegenstand dieser Verfügung bzw. des Einspracheentscheids war die Frage eines allfälligen Erlasses. Ein solches Gesuch reichte der Be- schwerdeführer am 4. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein (VB 49 ff.). Darüber hat diese nach Rechtskraft dieses Urteils zu befinden 2. 2.1. Dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Mai 2020 (VB 58 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2004 eine Liegenschaft verkaufte, die vollständig in der Bauzone lag. Aus dem Verkauf resultierte ein Gewinn von Fr. 543'118.00. Dieser wurde bei der steuerrechtlichen Veranlagung als Einkommen er- fasst. Der Beschwerdeführer ergriff dagegen Rechtsmittel. Nach der Fäl- lung der Urteile des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2014, des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2015, des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015 und des Spe- zialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Mai 2020 (neben Re- visionsverfahren) steht fest, dass keine privilegierte Besteuerung für den Veräusserungsgewinn zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 18 Abs. 4 DBG; Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grund- stücke), sondern die Steuerkommission Q. zu Recht den Gewinn mit der Einkommenssteuer im Jahr 2005 erfasste. Nachdem das Urteil des Spezi- alverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen war, stellte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Steuermeldung betref- fend die Ereignisperiode 2005 – mit Verfügung vom 7. September 2021 eine Nachforderung für die Beitragsperiode 1. Januar 2005 bis 31. Dezem- ber 2005 von Fr. 58'500.20 für persönliche Beiträge für Selbstständigerwer- bende) (inkl. Verwaltungskosten) und Fr. 42'144.45 für Zinsen, total aus- machend Fr. 100'644.65 (VB 34 ff.). Mit dem angefochtenen Einsprache- entscheid vom 19. Oktober 2021 bestätigte sie die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung (VB 46 ff.). 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren weder die Rechtmässigkeit der Nachforderung der persönlichen Beiträge für Selbst- ständigerwerbende und der Verwaltungskosten noch deren Höhe. Ebenso wenig bestreitet er die Höhe der in Rechnung gestellten Zinsen. Er bean- tragt beschwerdeweise, die Verzugszinsen seien erst ab 2013 zu erheben. Infolge der Änderung der Rechtsprechung mit BGE 138 II 32 sei das Ein- kommen im Jahr 2005 höher ausgefallen als erwartet. Die neue Steuerpra- xis und die damit einhergehenden Verzögerungen dürften sich für die Land- -4- wirte nicht nachteilig auswirken. Zudem bestehe eine Vereinbarung zwi- schen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und dem Schwei- zerischen Bauernverband. 3. 3.1. 3.1.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, wel- cher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f., 134 V 405 E. 5.1 sowie E. 5.2 S. 407 und 134 V 202 E. 3 S. 204 f.). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen ver- späteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhän- gig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hin- gegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhän- gig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszins- pflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitrags- pflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 und 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206 mit Verweis auf BGE 129 V 345 E. 4.2.1 S. 347; vgl. auch BGE 109 V 1 E. 4a S. 7). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steuer- amtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesge- richts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsver- fügung nachtäglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). 3.1.2. Verzugszinsforderungen sind akzessorisch zur Beitragsforderung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 171). Für die Entstehung der Ver- zugszinspflicht bedarf es weder einer Mahnung noch einer Inverzugset- zung. Sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen eingetreten sind (BGE 134 V 405 E. 5.3.3 S. 409 f., und FORSTER, a.a.O., S. 171 mit Hinweis). 3.2. Dem mit der Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 eingereichten Schrei- ben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 8. November 2013 betreffend Verzugszinsen im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten ist zu entnehmen, das BSV sei aus- nahmsweise bereit, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu verzichten, die in den Bei- tragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen -5- zufolge Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückge- hen. Die angekündigte Weisung ist weder durch Publikation öffentlich zu- gänglich noch aktenkundig. Unabhängig davon hat das Versicherungsge- richt des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2019.322 vom 7. April 2020 (pu- bliziert in AGVE 2020 S. 44 ff.) jedoch festgestellt, dass eine solche Wei- sung bundesrechtswidrig wäre. Sie widerspräche den (in Erwägung 3.1. dargelegten) Grundsätzen zur Verzugszinspflicht und insbesondere der dieser inhärenten Verschuldensunabhängigkeit (im Speziellen auch bezüg- lich allfälliger Verfahrensverzögerungen), dies auch vor dem Hintergrund der in Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV explizit statuierten rückwirkenden Ver- zugszinspflicht sowie der Entstehung der Verzugszinspflicht von Gesetzes wegen. Zudem stehe dem die langjährige eigene Praxis des BSV entge- gen, wonach einzig auf das Inkasso von Zinsforderungen von weniger als Fr. 30.00 verzichtet werden kann (Rz. 4044 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; zur Rechtmässigkeit dieser Weisungsbestimmung: AHI-Praxis 2004 S. 55). 3.3. Nach dem soeben Ausgeführten kann der Beschwerdeführer aus dem Schreiben des BSV vom 8. November 2013 nichts zu seinen Gunsten ab- leiten, denn die darauf basierende allfällige Weisung wäre – wie dargelegt – rechtswidrig. Nachdem er ferner die von der Beschwerdegegnerin gefor- derten Zinsen weder dem Grundsatz nach noch deren Höhe ansatzweise bestreitet und in den Akten keine Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Festsetzung der Verzugszinsen durch die Beschwerdegegnerin bestehen (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), ist deren Rechtmässigkeit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 11. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann