4.3. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf Ziff. 3A des Einstellrasters der Rz. D79 der AVIG Praxis ALE ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf neun Einstelltage fest (VB 55). Dies erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 10. September 2021 zum Beratungsgespräch unentschuldigt nicht erschienen war (VB 136) sowie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgegebenen Rahmens von einem bis 15 Einstelltagen bei leichtem Verschulden als vertretbar. Die Einstellungsdauer ist daher zu bestätigen.