Damit handelt es sich trotz der Anwesenheit des Beschwerdeführers im RAV am 20. September 2021 insgesamt um ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termins. Wesentlich ins Gewicht fällt dabei, dass er bereits davor mehrfach (teilweise unter Sanktionsfolgen) seine Pflichten verletzt hatte und den Kontrollpflichten oder Weisungen nicht nachgekommen war (VB 136; 149; 155). Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. E. 2. hiervor). -6- 4. 4.1. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen (VB 55).