Er bringt weder in seiner Beschwerde einen entschuldbaren Grund dafür vor noch ist ein solcher ausweislich der Akten zu erkennen (vgl. e contrario Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Zudem ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht, dass er sich für sein Verhalten entschuldigt hätte. Damit handelt es sich trotz der Anwesenheit des Beschwerdeführers im RAV am 20. September 2021 insgesamt um ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termins.