In seiner Stellungnahme zum "Nichterscheinen zum Beratungsgespräch (20. September 2021)" hielt der Beschwerdeführer am 21. September 2021 fest, er habe am Dienstag, 20. September 2021, um 10.30 Uhr einen Termin beim RAV gehabt und diesen wahrgenommen. Von 10.20 bis 10.50 Uhr habe er vergeblich auf den zuständigen Personalberater gewartet. Dieser habe ihn nicht abgeholt. Wenn dieser ihn jetzt als Lügner hinstelle, sei er aber "einer von der ganz miesen Sorte" (VB 133).