3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2021 vom für ihn zuständigen Personalberater des RAV per Brief zu einem persönlichen Beratungsgespräch am 20. September 2021 um 10.30 Uhr eingeladen wurde. Darin wurde er mit Hinweis in fettgedruckter und eingerahmter Schrift darum gebeten, dass er "vor der Eingangstüre des RAV im 2. OG" warten solle und er dort von der Beratungsperson abgeholt werde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, -4-