2019, S. 230 f., mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 und ARV 2018 S. 265 E. 3). Um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen, genügt es allerdings, dass die versicherte Person zuvor bereits gegen ihre Pflichten verstossen hat. Ob dieses frühere Fehlverhalten sanktioniert wurde oder nicht, ist dabei nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2; ARV 2018 S. 265 E. 3.2 mit Hinweis).