Am 13. September 2021 lud der zuständige Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) den Beschwerdeführer schriftlich für den 20. September 2021 zu einem (weiteren) Beratungsgespräch ein. Nachdem dieses nicht hatte durchgeführt werden können und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, wurde er mit Verfügung vom 29. September 2021 wegen Nichterfüllung der Kontrollpflichten (unentschuldigte Nichtteilnahme am Beratungsgespräch) ab dem 21. September 2021 für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 1. November 2021 ab.