Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.490 / lf / ce Art. 57 Urteil vom 24. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 1. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer beantragte am 15. März 2021 Ar- beitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2021 und meldete sich am 24. März 2021 zur Arbeitsvermittlung an. Am 13. September 2021 lud der zuständige Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) den Beschwerdeführer schriftlich für den 20. September 2021 zu ei- nem (weiteren) Beratungsgespräch ein. Nachdem dieses nicht hatte durch- geführt werden können und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben worden war, wurde er mit Verfügung vom 29. Septem- ber 2021 wegen Nichterfüllung der Kontrollpflichten (unentschuldigte Nicht- teilnahme am Beratungsgespräch) ab dem 21. September 2021 für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 1. November 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2021 fristgerecht Be- schwerde vor Versicherungsgericht. Darin sowie mit Beschwerdeverbesse- rung vom 14. November 2021 beantragte er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. November 2021 und den Verzicht auf die verfügten Einstelltage. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 1. November 2021 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 55) zu Recht ab dem 21. September 2021 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person, welche Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeits- losigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dabei hat sie insbesondere an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachbe- ratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 5 AVIG). -3- Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten liegt recht- sprechungsgemäss insbesondere dann vor, wenn ein verpflichtender Ter- min für ein Beratungsgespräch gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten ernst nimmt. Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Bera- tungs- und Kontrollgespräches stellt kein einstellungswürdiges Fehlverhal- ten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nach- gekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus ent- schuldigt. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten länger als zwölf Monate zu- vor ist dabei nicht zu berücksichtigen (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundes- gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent- schädigung, 5. Aufl. 2019, S. 230 f., mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 und ARV 2018 S. 265 E. 3). Um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen, genügt es allerdings, dass die versicherte Person zuvor bereits gegen ihre Pflich- ten verstossen hat. Ob dieses frühere Fehlverhalten sanktioniert wurde oder nicht, ist dabei nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2; ARV 2018 S. 265 E. 3.2 mit Hin- weis). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe den Termin am 20. September 2021 nachweislich eingehalten. Er befürchte, dass der zu- ständige Personalberater ein persönliches Problem mit ihm habe. Er gehe davon aus, dass er damals trotz seiner Anwesenheit mit Absicht nicht ab- geholt worden sei. Es werde ihm unterstellt, dass er nicht im zweiten, son- dern im ersten Stock gewartet habe, was eine "glatte Lüge" sei (vgl. Be- schwerdeverbesserung vom 14. November 2021). 3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. Septem- ber 2021 vom für ihn zuständigen Personalberater des RAV per Brief zu einem persönlichen Beratungsgespräch am 20. September 2021 um 10.30 Uhr eingeladen wurde. Darin wurde er mit Hinweis in fettgedruckter und eingerahmter Schrift darum gebeten, dass er "vor der Eingangstüre des RAV im 2. OG" warten solle und er dort von der Beratungsperson ab- geholt werde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, -4- an diesem Gespräch teilzunehmen und eine Nichtteilnahme ohne rechtzei- tige Abmeldung oder ohne entschuldbare Gründe zu einer Kürzung der Taggelder führen könne (VB 145). Unbestrittenermassen wurde das Beratungsgespräch am 20. September 2021 nicht durchgeführt. Aus der aufgezeichneten Unterhaltung zwischen dem für den Beschwerdeführer zuständigen Personalberater und einem anderen RAV-Mitarbeiter geht hervor, dass der RAV-Mitarbeiter den zu- ständigen Personalberater am 20. September 2021 um 10.41 Uhr darüber informiert hatte, dass der Beschwerdeführer im zweiten Stock warte, da er ihn dort hinaufgeschickt habe. Sinngemäss erwähnte er, dass er be- schimpft worden sei vom Beschwerdeführer. Um 10.47 Uhr schrieb der an- dere RAV-Mitarbeiter zudem, der Beschwerdeführer habe auch einen wei- teren Mitarbeiter angepöbelt im Eingangsbereich im 1. OG (VB 131). In seiner Stellungnahme zum "Nichterscheinen zum Beratungsgespräch (20. September 2021)" hielt der Beschwerdeführer am 21. September 2021 fest, er habe am Dienstag, 20. September 2021, um 10.30 Uhr einen Ter- min beim RAV gehabt und diesen wahrgenommen. Von 10.20 bis 10.50 Uhr habe er vergeblich auf den zuständigen Personalberater gewar- tet. Dieser habe ihn nicht abgeholt. Wenn dieser ihn jetzt als Lügner hin- stelle, sei er aber "einer von der ganz miesen Sorte" (VB 133). In einer E-Mail-Nachricht vom 29. September 2021 an den Personalberater hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, er habe 30 Minuten lang im ersten Stock auf ihn gewartet und dieser habe ihn "wohl mit Absicht" nicht abge- holt (VB 123). In seiner Einsprache vom 19. Oktober 2021 gab der Be- schwerdeführer an, er sei am 20. September 2021 von 10.25 bis 10.50 Uhr "am Eingang des RAV B." gewesen und habe vergeblich auf den Personal- berater gewartet. Er gehe davon aus, dass er mit Absicht nicht abgeholt worden sei. Er gebe zu, dass er um 10.45 Uhr "laut fluchend" das RAV B. verlassen habe. Er bezichtige den Personalberater der absichtlichen Falschaussagen. Zusätzlich habe er mehrere E-Mails an den Personalbe- rater gesendet und dieser habe ihn nicht zurückgerufen und auch nicht auf seine E-Mails reagiert (VB 75). Der Personalberater hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 fest, er sei am 20. September 2021 zweimal, um 10.30 und 10.35 Uhr, im zweiten wie auch im ersten Stock gewesen, um sich zu vergewissern, ob der Beschwerdeführer schon da sei. In der Einladung sei gestanden, dass er sich im zweiten Stock melden solle. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Um 10.41 Uhr habe ihm ein Personal- berater vom ersten Stock per Chat mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer da gewesen sei und "alle zum Teufel geschickt" habe und "sogar andere [A]usdrücke benutzt" habe. Der Beschwerdeführer sei aber nie in den zwei- ten Stock gekommen, sondern sei nach Hause gegangen. Er habe den Be- -5- schwerdeführer am 21. September 2021 angerufen und nachgefragt, wa- rum er das Beratungsgespräch nicht wahrgenommen habe und einfach wieder nach Hause gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe geantwor- tet, dass er wütend gewesen sei und daher einfach wieder nach Hause gegangen sei. Er wisse, dass es falsch sei, "aber so ist es". Der Beschwer- deführer habe wieder bekundet, nicht kooperativ sein zu wollen, wie er dies auch schon in verschiedenen Mails mitgeteilt habe (VB 70). 3.3. Aktenausweislich ist damit überwiegend wahrscheinlich (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2021 beim RAV B. war. Gemäss seiner eigenen Aussage in der E-Mail-Nachricht vom 29. September 2021 (VB 123) wie auch auf- grund des Gesprächsverlaufs zwischen dem zuständigen Personalberater und einem anderen RAV-Mitarbeiter (VB 131) wartete der Beschwerdefüh- rer jedoch im ersten Stock und nicht, worauf er in der Einladung vom 13. September 2021 unmissverständlich hingewiesen worden war (VB 145), im zweiten Stock. Um 10.41 Uhr wurde er vom RAV-Mitarbeiter im ersten Stock in den zweiten Stock geschickt (VB 131). Daraufhin verliess der Beschwerdeführer jedoch seiner eigenen Sachverhaltsschilderung nach um 10.45 Uhr das RAV laut fluchend (VB 75). Daraus, dass er termingerecht beim RAV gewesen war, kann der Be- schwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn als er auf sein Versehen – das Warten im falschen Stockwerk – hingewiesen wor- den war, entschied er sich, nicht das richtige Stockwerk aufzusuchen, son- dern das RAV zu verlassen und den Termin nicht wahrzunehmen bzw. dem Beratungsgespräch fernzubleiben und damit nicht durch ein wenigstens verspätetes Erscheinen zu zeigen, dass er das vereinbarte Gespräch im RAV ernst nehme (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 112/04 vom 1. Oktober 2004 E. 2). Er bringt weder in seiner Beschwerde einen entschuldbaren Grund dafür vor noch ist ein solcher ausweislich der Akten zu erkennen (vgl. e contrario Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Zudem ist nicht ersichtlich und wird nicht vorge- bracht, dass er sich für sein Verhalten entschuldigt hätte. Damit handelt es sich trotz der Anwesenheit des Beschwerdeführers im RAV am 20. Sep- tember 2021 insgesamt um ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Ter- mins. Wesentlich ins Gewicht fällt dabei, dass er bereits davor mehrfach (teilweise unter Sanktionsfolgen) seine Pflichten verletzt hatte und den Kontrollpflichten oder Weisungen nicht nachgekommen war (VB 136; 149; 155). Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. E. 2. hiervor). -6- 4. 4.1. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Ein- stelltagen (VB 55). 4.2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt ein bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstell- tage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Bei der Überprüfung der Ange- messenheit der verfügten Einstelldauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf Ziff. 3A des Einstellrasters der Rz. D79 der AVIG Praxis ALE ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf neun Einstelltage fest (VB 55). Dies erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 10. September 2021 zum Beratungsgespräch unentschuldigt nicht erschienen war (VB 136) so- wie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgegebenen Rahmens von einem bis 15 Einstelltagen bei leichtem Verschulden als ver- tretbar. Die Einstellungsdauer ist daher zu bestätigen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 1. November 2021 (VB 55) zu Recht wegen Nichtbefolgens von Kontrollpflichten mit Wirkung ab dem 21. September 2021 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung einge- stellt hat. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -7- 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 24. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker