20) – kein Einkommensvergleich vorzunehmen. Es ist auf die Verfügung abzustellen und von einem Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.