5. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2021 davon aus, die angestammte Tätigkeit als Marketing Managerin entspreche einer ideal angepassten Tätigkeit, weswegen vorliegend die medizinisch attestierte Arbeitseinschränkung mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden könne (VB 91 S. 1). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin zu 100 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig und ab dem 1. November 2019 ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.