Im psychiatrischen Gutachten nahm Dr. med. D. daraufhin eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor und hielt fest, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % vorliege in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit (VB 52.3 S. 12 ff.). Damit äusserte sich Dr. med. D. zu der von Dr. med. I. festgestellten Arbeitsunfähigkeit, womit dieser Aspekt aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. I. im Rahmen der Begutachtung weder unerkannt noch ungewürdigt geblieben ist (vgl. E. 3.2.).