I. statt (VB 52.3 S. 12 und 14). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die im Verlaufsbericht von Dr. med. I. genannte schwere depressive Episode nicht nachvollziehbar sei, insbesondere, weil die Patientin in einem stabilisierten, teilremittierten Zustandsbild aus der Klinik H., in der sie zuvor behandelt worden sei, ausgetreten sei und dort deutlich stimmungsstabiler und hoffnungsvoller erlebt worden sei (VB 22 S. 10; 52.3 S. 12). Damit hat der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar und begründet dargelegt, weshalb er die Diagnose einer schweren depressiven Episode als nicht nachvollziehbar erachtet. Im psychiatrischen Gutachten nahm Dr. med.