Es ist allerdings nicht zu beanstanden, dass der Gutachter daraus keine grundsätzliche Einschränkung der Kontaktfähigkeit zu Dritten ableitete. Soweit der Gutachter im Rahmen des Belastungsprofils festhielt, Kundenkontakt sei bei noch nicht abgeschlossenem Transitionsprozess zu belastend und sollte vermieden werden (VB 52.3 S. 14), bezog er sich damit nicht auf die grundsätzlich gegebene Kontaktfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auf den gesellschaftlich zum Teil ablehnenden bis auch stigmatisierenden Umgang mit der Thematik Transsexualismus Mann-zu-Frau (vgl. VB 52.3 S. 12).