Auch die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Gutachter nicht an, sie sei in ihrem Kontaktverhalten zu anderen Personen eingeschränkt. Der Gutachter konnte einzig themenbezogen (Transsexualismus) ein leichtes Misstrauen und eine leicht sensitive Tendenz (bezüglich des Transsexualismus eine Ablehnung zu vermuten, die gegebenenfalls gar nicht vorliege) feststellen (VB 52.3 S. 10). Es ist allerdings nicht zu beanstanden, dass der Gutachter daraus keine grundsätzliche Einschränkung der Kontaktfähigkeit zu Dritten ableitete.