4.4.2. Im psychiatrischen Gutachten nahm der Gutachter eine Beurteilung der Fähigkeitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin gemäss Mini-ICF-APP vor. Er erachtete die Versicherte dabei weder in der Konversation und der Kontaktfähigkeit zu Dritten noch in der Gruppenfähigkeit als beeinträchtigt (VB 52.3 S. 13). Auch die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Gutachter nicht an, sie sei in ihrem Kontaktverhalten zu anderen Personen eingeschränkt.