Er hielt fest, die Herleitung der behandelnden Psychiaterin bezüglich der vorliegenden iatrogen verursachten Opioid-Abhängigkeit sei fehlerhaft, da unterschieden werden müsse zwischen "Begleiterscheinungen einer Schmerzmedikation mit Opioiden ohne jegliche Suchtproblematik und des Konsums von Opioiden im Sinne einer Suchtkrankheit im Sinne einer Abhängigkeitserkrankung gemäss ICD-10". Die Toleranzentwicklung bei der Versicherten sei kein Suchtkriterium, sondern dies sei eine Folge der über längere Zeit dauernden Medikation mit opiathaltigen Schmerzmitteln. Ein starkes Verlangen nach der Substanz ergebe sich aus der Symptomatik und stelle kein Suchtkriterium dar.