sie nehme wegen der Schmerzen Tramal ein aufgrund ärztlicher Verordnung. Wegen den starken Nebenwirkungen habe sie ein Schmerzzentrum aufgesucht und ein Wechsel auf ein anderes Medikament sei vorgesehen (VB 52.3 S. 2 f.). Aufgrund dieser Abklärung wurde eine Suchterkrankung durch den psychiatrischen Gutachter verneint. Er sehe die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Opioiden nicht, zumal aktuell eine Umstellung der Schmerzmedikation geplant sei (VB 52.3 S. 12). Im psychiatrischen Teilgutachten findet somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung mit der Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Opioiden statt (VB 52.3 S. 2 und S. 12).