4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, im Gutachten sei die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Opioiden verneint worden, weshalb das Gutachten in diesem Punkt unvollständig sei. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G. habe die Diagnose eines iatrogen verursachten Abhängigkeitssyndroms von Opioiden gestellt. Dazu finde weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme eine eingehende Diskussion durch den psychiatrischen Gutachter statt, was zwingend hätte erfolgen müssen (Beschwerde, Ziff. 15).