52.3 S. 7 ff.; 52.4 S. 5 ff.; 52.5 S. 5 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 3), weshalb es grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. -6- 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das psychiatrische Gutachten sei unvollständig. Sie beanstandet im Wesentlichen, dass der psychiatrische Gutachter die verminderte Leistungsfähigkeit von 25 % nicht begründe (Beschwerde, Ziff. 14).