"1. Die Verfügung vom 05.10.2021 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen der Beschwerdeführerin entscheidet; Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.