Die Beschwerdegegnerin stellte gestützt auf das am 21. Dezember 2020 erstattete Gutachten der SMAB der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Februar 2021 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme des internistischen und psychiatrischen Gutachters vom 4. Mai 2021 ein. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne ihres Vorbescheids. 2. 2.1. Am 4. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: