Der Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Demzufolge ist auf die gutachterliche Beurteilung sowie auf die unbestrittene Berechnung des Invaliditätsgrads seitens der Beschwerdegegnerin abzustellen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.