9C_292/2018 E. 6.2.1 und SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.5). Nachdem das voll beweiskräftige Gutachten vom 28. September 2020 nachvollziehbar eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen verneint hat, kann vorliegend auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden.