Da der behandelnde Psychiater somit im Wesentlichen hinsichtlich der Diagnosestellung vom Gutachter abweicht, was aus den erläuterten Gründen unerheblich ist, und den medizinischen Sachverhalt anders würdigt, vermögen seine Vorbringen den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Worauf sich der behandelnde Facharzt bei der Diagnosestellung der Depression stützte, ist folglich mangels Relevanz ebenfalls unerheblich (vgl. Beschwerde S. 12). Dies muss umso mehr gelten, als der RAD-Psy- chiater sich eingehend mit der vom behandelnden Arzt gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinandersetzte.