5.2.2. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt es nicht in erster Linie auf die Diagnosestellung (oder den Therapieentscheid), sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012 E. 3.2). Es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich um unterschiedliche Beurteilungen desselben (feststehenden) Sachverhalts handelt. Auch - 10 -