Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass der Gutachter keine gegenteiligen Annahmen traf (VB 179.3 S. 6). Aus den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ergibt sich vielmehr, dass sich dieser mit den Vorakten und den vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen auseinandergesetzt hat und überdies aufzeigte, weshalb er davon abweicht. Die gutachterliche Beurteilung erscheint somit nachvollziehbar und schlüssig, was auch der RAD-Arzt bestätigte (vgl. E. 5.1.4. f. hiervor).