So gestalte der Beschwerdeführer seinen Alltag aktiv, habe eine gute Beziehung mit seinen Familienangehörigen, gehe einigen Aktivitäten nach und sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Weiter liege keine Persönlichkeitsstörung vor, habe der Beschwerdeführer doch während Jahren mit guter Leistung gearbeitet, wobei eine seiner Anstellungen fünf Jahre gedauert habe. Er sei entsprechend in der Lage, mit seiner erhöhten Kränkbarkeit und seiner Neigung zu impulsiven Reaktionen umzugehen (VB 179.3 S. 8). Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit den Angaben in den Berichten des behandelnden Psychiaters (vgl. insb. E. 5.1.1. hiervor).