In dem vom Beschwerdeführer – im Rahmen seiner Argumentation, weshalb auf die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht abgestellt werden könne – zitierten Urteil des Bundesgerichts (Beschwerde S. 13; BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270) handelt es sich um eine andere Ausgangslage, nachdem im vorliegenden Fall der psychiatrische Gutachter doch ausführlich dargelegt hat, weshalb er die strittigen Diagnosen nicht stellen könne (VB 179.3 S. 8). So gestalte der Beschwerdeführer seinen Alltag aktiv, habe eine gute Beziehung mit seinen Familienangehörigen, gehe einigen Aktivitäten nach und sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt.