Es ist davon auszugehen, dass die Gutachter die in den Unterlagen enthaltenen Informationen bei ihrer Beurteilung berücksichtigt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2) und es ist grundsätzlich, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführers (Beschwerde S. 13), dem Ermessen der Gutachter überlassen, mit welchen früheren Arztberichten sie sich in der Expertise auseinandersetzen wollen und in welchem Umfang sie dies gegebenenfalls -9-