5.1.4. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 25. März 2021 hielten die Gutachter im Wesentlichen an ihrer Beurteilung gemäss Expertise vom 28. September 2020 fest (VB 196). Auch der behandelnde Psychiater bestätigte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2021 seine bisherige Beurteilung (VB 214). Dem in der Folge eingeholten RAD-Bericht vom 4. Oktober 2021 ist zu entnehmen, es könne unter Berücksichtigung des fünfjährigen Arbeitsverhältnisses, der stabilen familiären Situation und des erhobenen unauffälligen psychischen Befundes nachvollzogen werden, dass vom psychiatrischen Gutachter keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde.