5.1.3. Im Bericht vom 9. Februar 2021 hielt der RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bezüglich der fachärztlichen Einschätzung (VB 160 und 191) fest, das bidisziplinäre Gutachten erfülle die versicherungsmedizinischen Vorgaben; die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters seien nachvollziehbar (VB 193 S. 4). Dennoch seien die medizinischen Unterlagen und Einwände des behandelnden Facharztes dem Gutachter zur Stellungnahme vorzulegen (VB 193 S. 5).