5.1.2. In der Stellungnahme vom 7. Januar 2021 hielt der behandelnde Facharzt (nach Kenntnisnahme des Gutachtens; vgl. E. 2 hiervor) im Wesentlichen fest, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb der psychiatrische Gutachter nicht von den Diagnosen einer Schmerzstörung und einer Persönlichkeitsstörung ausgehe (VB 191 S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit finden sich keine Ausführungen in diesem Bericht (VB 191). In der Stellungnahme vom 21. Januar 2021 wurde ergänzend zu den bereits gestellten Diagnosen (vgl. E. 5.2.1. hiervor) die bisherige Verdachtsdiagnose erset- -8-