Ausserdem habe sich die Gutachterstelle nicht vollständig mit den Vorakten, insbesondere mit der "Diagnose einer rezidivierenden affektiven Störungen, rezidivierende kurze depressive Episoden (ICD-10: F38.1)" auseinandergesetzt, weshalb nur schon deshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Diese Diagnose sei überdies anhand einer Langzeitverlaufsbeobachtung durch den behandelnden Facharzt und nicht – wie vom Gutachter angenommen - aufgrund eines Selbstbeurteilungsbogens gestellt worden (Beschwerde S. 10 ff.). -7-