Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht per se eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere und weshalb schwierige Lebensverhältnisse keinen Einfluss auf die Diagnostik haben sollten. Ausserdem habe sich die Gutachterstelle nicht vollständig mit den Vorakten, insbesondere mit der "Diagnose einer rezidivierenden affektiven Störungen, rezidivierende kurze depressive Episoden (ICD-10: F38.1)" auseinandergesetzt, weshalb nur schon deshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne.