5. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit der Argumentation des behandelnden Facharztes auseinandergesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht per se eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere und weshalb schwierige Lebensverhältnisse keinen Einfluss auf die Diagnostik haben sollten.