Mit Schreiben vom 12. April 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, ein "ärztliche[r] Bericht oder medizinische Unterlagen" seien bei der ABI angefordert worden (VB 195). Mit weiterem Schreiben vom 21. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer sodann explizit Gelegenheit gegeben, sich zu den neuen medizinischen Unterlagen zu äussern (VB 197), woraufhin der Beschwerdeführer wiederum (wie auch nach Zustellung des Gutachtens sowie bis dato) keine Ergänzungsfragen an die Gutachter stellte. Es kann somit von der Heilung dieses Mangels ausgegangen werden (vgl. BGE 136 V 113 E. 5.5 S. 116).