Vorliegend war dem Beschwerdeführer das Gutachten jedoch bereits im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht mit Schreiben vom 4. November 2020 zugestellt worden (VB 182). Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 forderte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme bei der ABI ein (VB 194). Mit Schreiben vom 12. April 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, ein "ärztliche[r] Bericht oder medizinische Unterlagen" seien bei der ABI angefordert worden (VB 195).