4.3. Im Weiteren ist hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der fehlenden vorgängigen Bekanntgabe der Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 14) festzuhalten, dass eine einseitige Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin beim Stellen von Ergänzungsfragen vor der Zustellung des Gutachtens an den Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung unzulässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend war dem Beschwerdeführer das Gutachten jedoch bereits im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht mit Schreiben vom 4. November 2020 zugestellt worden (VB 182).