"im Schreiben der Juristin", sondern beschränkten sich diesbezüglich auf den Hinweis, diese seien bereits in der Stellungnahme zum fachärztlichen Bericht abgehandelt worden; an der Einschätzung gemäss Gutachten werde festgehalten (VB 196 S. 2). Somit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.