2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2021 im Wesentlichen auf das ABI-Gutachten der Dres. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 28. September 2020. Die Gutachter stellten die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: