Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde lediglich über einen Rentenanspruch entschieden, nicht jedoch über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Betreff "Kein Anspruch auf eine Invalidenrente" (VB 217 S. 1) und andererseits aus dem Hinweis "Sollte betreffend beruflichen Massnahmen ein separater Entscheid gewünscht werden, erwarten wir eine kurze schriftliche Mitteilung" (VB 217 S. 3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bildet somit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (Antrag Ziff. 2 1. Satz) nicht einzutreten ist.