1. 1.1. Der 1983 geborene und zuletzt als Allrounder in einer Autowerkstatt tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 14. August 2012 aufgrund eines Rückenleidens und von Rheuma zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem berufliche Massnahmen erfolglos geblieben waren, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. März 2017 einen Rentenanspruch und schloss die beruflichen Eingliederungsbemühungen mit Verfügung vom 31. Mai 2017 ab.