1.2. Die Beschwerde wird betreffend Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz- entschädigung ab dem 17. September 2020 teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 insoweit aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbser- satzentschädigung ab dem 17. September 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen.