8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 8.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 1'500.00, ausmachend Fr. 750.00 (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen.