7. Zusammengefasst ist die Beschwerde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung abzuweisen. Hingegen ist sie betreffend Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 17. September 2020 gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme - 10 - der notwendigen sachverhaltlichen Abklärungen erneut über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.