Dieses Einkommen entspricht annäherungsweise auch dem in der der Beschwerdegegnerin am 15. September 2020 eingereichten Steuererklärung 2019 vom Beschwerdeführer deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 24'718.00, weshalb und mangels anderslautender Hinweise für die Bestimmung der Einkommensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall auf das Einkommen gemäss Akontoverfügung vom 1. September 2020 abzustellen ist. Die untere Einkommensgrenze von Fr. 10'000.00 ist damit erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer ab dem 17. September 2020 grundsätzlich ein Anspruch auf Corona-Erwerbser- satzentschädigung zukommt.