6.3. Die im Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2020 aktuellste Akontoverfügung vom 1. September 2020 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 26'100.00 (VB 31). Dieses Einkommen entspricht annäherungsweise auch dem in der der Beschwerdegegnerin am 15. September 2020 eingereichten Steuererklärung 2019 vom Beschwerdeführer deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 24'718.00, weshalb und mangels anderslautender Hinweise für die Bestimmung der Einkommensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall auf das Einkommen gemäss Akontoverfügung vom 1. September 2020 abzustellen ist.